Ja hab da mal was kopiert:
Alkoholtest
Seit Juli 2012 ist jeder Fahrzeughalter in Frankreich angehalten, ein Alkoholmessgerät mitzuführen.
Lediglich die Halter von Fahrzeugen mit zwei oder drei Rädern, deren Hubraum weniger als 50 cm³ beträgt, sowie die Halter eines Fahrzeugs, das mit einer elektronischen Alkohol-Wegfahrsperre (insbesondere Kraftfahrer im öffentlichen Personenverkehr) ausgerüstet ist, müssen keine zusätzlichen Alkoholmessgeräte mitführen.
Dem Fahrer stehen sowohl chemische als auch elektronische Atem-Alkoholtester zur Verfügung. Die Geräte müssen nach französischer Norm (NF) zertifiziert sein (NF X 20 702 für chemische und NF X 20 704 für elektronische Tester).
Sie sind in Apotheken, Tabakwarengeschäften, einigen Supermärkten und an Tankstellen sowie bei Versicherungsgesellschaften erhältlich.
Der Tester muss griffbereit und unbenutzt sein und darf das vom Hersteller vorgegebene Haltbarkeitsdatum nicht überschritten haben.
Die Missachtung dieser Vorschrift zieht allerdings keine Bußgeldstrafe nach sich.
und:
Helm
Es besteht sowohl für den Fahrer als auch für den Beifahrer Helmpflicht. Bei Missachtung droht ein Bußgeld von bis zu 375 €.
Handschuhe
Seit Anfang 2017 ist das Tragen von Handschuhen mit CE-Kennzeichnung für Fahrer und Beifahrer Pflicht. Bei Verstoß kann ein Bußgeld von 180 € verhängt werden.
Warnweste
Der Führer eines Motorrads ist gehalten, eine reflektierende Warnweste mit CE-Kennzeichnung mit sich zu führen und sie bei einer Panne des Gefährts anzulegen.
Die Missachtung dieser Vorschrift zieht bei Nichtmitführen einer Warnweste eine Strafe von bis zu 33 € nach sich und im Falle einer Panne kann ein Strafe von bis zu 375 € verhängt werden.
Beleuchtung
Alle motorisierten Zweiräder müssen über ein intaktes Fern- und Abblendlicht sowie über funktionstüchtige Positions- und Bremsleuchten verfügen. Eine Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld geahndet.
Werden bei Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen fehlende, nicht zugelassene oder defekte Vorder- und Rücklichter festgestellt, kann die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Die Missachtung dieser Vorschriften kann mit einem Bußgeld von bis zu 180 € geahndet werden und die Stilllegung des Fahrzeugs nach sich ziehen.
Also doch mit der Fähre von Genua nach Barcelona....
Grüße
Thomas